Hebammen aus Niedersachsen
Hebammenverband Niedersachsen e.V.

FGM – Weibliche Genitalverstümmelung

Ein Thema, auf das wir Hebammen vorbereitet sein sollten – leider. Unter der Geburt oder auch im Wochenbett kommen wir in Kontakt mit Betroffenen oder auch in die Situation, Kinder davor schützen zu müssen. In diesen Situationen müssen wir wissen, wie die Handlungsmöglichkeiten, die Rechtslage und der beste Umgang mit Betroffenen aussehen. Wir möchten hier daher eine Seite mit Informationen für Hebammen aufbauen, damit schnell Rat und Hilfe gefunden werden kann. Diese Seite wird mit der Zeit ergänzt.


Runder Tisch in Niedersachsen

Brigitte Salisch nimmt im Auftrag des Vorstands am Runden Tisch Female Genital Mutilation teil. Dieser soll jährlich 1-3-mal stattfinden, dies wurde pandemiebedingt aber leider weniger. Die Initiative kommt aus dem Sozialministerium. Es sind diverse Vereine, soziale Einrichtungen, Arbeitsgruppen und Berufsverbände beteiligt.

Ein gemeinsames Ziel aller ist: Der Umgang mit dem Thema ist sehr schambesetzt, sollte aber aktiv und sachlich angesprochen werden. Alle sozialen, medizinischen und pädagogischen Berufsgruppen sollten informiert und etwas geschult sein. Infomaterialien sollten zur Verfügung stehen, um Betroffene sachlich zum Thema zu informieren.

Die Professionen, welche mit dem Thema in Berührung kommen, unter anderem Kinderärztinnen, Urologinnen, Gynäkologinnen, Chirurginnen, Hebammen, Frühe Hilfen u.a. müssen mehr dazu erfahren und dafür sensibilisiert werden. Infomaterialien allein reichen jedoch aus Sicht der Teilnehmenden nicht, sondern ein Umgang mit dem Thema sollte geschult werden. Die Berufsgruppen sollten unbedingt Fortbildungen hierzu in Anspruch nehmen, welche von den verschiedenen Einrichtungen angeboten werden. Wichtig ist hierbei auch das Thema Kinderschutz, denn das Recht des Kindes auf Unversehrtheit ist gesetzlich geschützt. Vergehen dagegen werden in Deutschland strafrechtlich verurteilt. Häufig werden daher Heimreisen benutzt für „Ferienbeschneidungen“. Prävention im Kinderschutz heißt hier: Eine Beschneidung ist nach deutschem Recht auch im Ausland strafbar nach §226 a StGB.

Ein Beispiel für die Verantwortung der Hebammen in diesem Zusammenhang: Wird fest gestellt, dass eine FGM bei der Geburt vorliegt, muss nicht nur die Gebärende als Betroffene sensibel behandelt werden, sondern es muss auch das geborene Kind vor Beschneidung geschützt werden, indem zumindest eine Broschüre zur Aufklärung über gesundheitliche Folgen und die Strafbarkeit zur Verfügung gestellt wird. Linkliste zum Thema:

Stand: 03.11.2021